WASG Pirmasens: Gute Nachricht für alle Hartz IV-Empfänger ? Überprüfungsantrag stellen
Das Sozialgericht Frankfurt hat am 29. Dezember 2006 (S 58 AS 518/05) durch Richter Karst für Recht erkannt, dass die den Betrag von 20,74 übersteigenden Stromkosten von den Argen bzw. Optionskommunen als Kosten der Unterkunft nach Paragraph 22 SGB II zu gewähren sind. Im monatlichen Eckregelsatz von 345 Euro seien lediglich 8 Prozent für Energiekosten und Instandhaltung der Wohnung vorgesehen. Der darüber hinaus gehende Bedarf für die Stromversorgung müsse daher zu den Kosten der Unterkunft gezählt werden, die in tatsächlicher Höhe übernommen werden müssen. Der Leitsatz des Urteils lautet wörtlich: “In der monatlichen Regelleistung von 345,- Euro sind Stromkosten bis zur Höhe von 20,74 Euro enthalten. Der diesen Betrag übersteigende Stromabschlag ist als Kosten der Unterkunft nach Paragraph 22 Abs. 1 SGB II zu gewähren.” Das Urteil ist rechtskräftig, eine Berufung wurde nicht zugelassen.
Dazu erklärt der Vorsitzende der WASG Pirmasens, Frank Eschrich: “Nach der an Absurdität nicht mehr zu überbietenden bisherigen Rechtssprechung, dass Strom zum Hausrat gehöre und daher mit der Regelleistung bereits abgegolten sei, ist das Urteil aus Frankfurt ein gute Nachricht für alle Hartz IV-Empfänger. Nun gilt es für die Betroffenen, ihre Bescheide per Überprüfungsantrag nach Paragraph 44 SGB X von den zuständigen Behörden vor Ort überprüfen zu lassen. Da sowohl die Pirmasenser Jobbörse als auch die Kreisverwaltung Südwestpfalz – wie in der Vergangenheit auch – uneinsichtig sein werden, wird wohl jeder Betroffene letztlich den Gang zum Sozialgericht antreten müssen. Dies kostet den Steuerzahler zwar eine Stange Geld, ändert aber nichts an der Tatsache, dass die ALG II-Stellen am Ende die Stromrechnung bezahlen müssen. Die Verfahren an den Sozialgerichten sind noch gebührenfrei und über die Prozesskostenhilfe können sich Hartz IV-Bezieher auch kostenlos einen Anwalt nehmen. Da die entsprechenden Gesetzesentwürfe zur Beschneidung dieser Grundrechte allerdings schon vorliegen, ist Eile geboten.”
In anderen journalistischen Quellen sind Zweifel über die “Vollständigkeit” aufgetaucht. Beispielsweise beim “strom magazin anbieterwechsel” (das sicherlich nicht neutral ist, in dessen Interesse aber die vollständige Bezahlung wäre) heißt es: “Die vom Kläger verlangte vollständige Übernahme der Stromrechnung sei jedoch ausgeschlossen.” Die Grundlage für diese Skepsis hat sich mir jedoch nicht erschlossen.
Quelle und Dank: www.eisenblatt.net/ und Quelle & © : hartz.blogg.de
Das Sozialgericht Frankfurt hat am 29. Dezember 2006 (S 58 AS 518/05) durch Richter Karst für Recht erkannt, dass die den Betrag von 20,74 übersteigenden Stromkosten von den Argen bzw. Optionskommunen als Kosten der Unterkunft nach Paragraph 22 SGB II zu gewähren sind. Im monatlichen Eckregelsatz von 345 Euro seien lediglich 8 Prozent für Energiekosten und Instandhaltung der Wohnung vorgesehen. Der darüber hinaus gehende Bedarf für die Stromversorgung müsse daher zu den Kosten der Unterkunft gezählt werden, die in tatsächlicher Höhe übernommen werden müssen. Der Leitsatz des Urteils lautet wörtlich: “In der monatlichen Regelleistung von 345,- Euro sind Stromkosten bis zur Höhe von 20,74 Euro enthalten. Der diesen Betrag übersteigende Stromabschlag ist als Kosten der Unterkunft nach Paragraph 22 Abs. 1 SGB II zu gewähren.” Das Urteil ist rechtskräftig, eine Berufung wurde nicht zugelassen.
Dazu erklärt der Vorsitzende der WASG Pirmasens, Frank Eschrich: “Nach der an Absurdität nicht mehr zu überbietenden bisherigen Rechtssprechung, dass Strom zum Hausrat gehöre und daher mit der Regelleistung bereits abgegolten sei, ist das Urteil aus Frankfurt ein gute Nachricht für alle Hartz IV-Empfänger. Nun gilt es für die Betroffenen, ihre Bescheide per Überprüfungsantrag nach Paragraph 44 SGB X von den zuständigen Behörden vor Ort überprüfen zu lassen. Da sowohl die Pirmasenser Jobbörse als auch die Kreisverwaltung Südwestpfalz – wie in der Vergangenheit auch – uneinsichtig sein werden, wird wohl jeder Betroffene letztlich den Gang zum Sozialgericht antreten müssen. Dies kostet den Steuerzahler zwar eine Stange Geld, ändert aber nichts an der Tatsache, dass die ALG II-Stellen am Ende die Stromrechnung bezahlen müssen. Die Verfahren an den Sozialgerichten sind noch gebührenfrei und über die Prozesskostenhilfe können sich Hartz IV-Bezieher auch kostenlos einen Anwalt nehmen. Da die entsprechenden Gesetzesentwürfe zur Beschneidung dieser Grundrechte allerdings schon vorliegen, ist Eile geboten.”
In anderen journalistischen Quellen sind Zweifel über die “Vollständigkeit” aufgetaucht. Beispielsweise beim “strom magazin anbieterwechsel” (das sicherlich nicht neutral ist, in dessen Interesse aber die vollständige Bezahlung wäre) heißt es: “Die vom Kläger verlangte vollständige Übernahme der Stromrechnung sei jedoch ausgeschlossen.” Die Grundlage für diese Skepsis hat sich mir jedoch nicht erschlossen.
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